Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 845 ha. Davon liegen in der Gemarkung Langenthal 635 ha und in der Gemarkung Hirschhorn 210 ha.
Die folgenden Grundstücke gehören zum Verfahrensgebiet:
Gemarkung Langenthal vollständig.
Gemarkung Hirschhorn
Flur16, Flurstücke Nr. 76, 77/1, 78/1, 78/2, 79/1, 79/2, 81, 82/1, 117/20, 119
Flur 24, Flurstücke Nr. 46/1
Flur 25, gesamte Flur
Flur 26, gesamte Flur
Flur 27, gesamte Flur
Flur 28, Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 25/1, 25/2,
25/4, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 25/9, 26, 27
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 845 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 200 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 1000 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Hirschhorn |
Beteiligte Gemarkungen | Langenthal und Hirschhorn (tlw.) |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Im Verfahren sind Ausführungskosten mit einem Volumen von ca. 1,2 Mio € geplant.
Die Eigenleistung wird von der Stadt Hirschhorn übernommen.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren nach § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG in den Gemarkungen Langenthal und Teilen der Gemarkung Hirschhorn dient der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.
Die Notwendigkeit einer Flurbereinigung in der Gemarkung Langenthal sowie in Teilen der Gemarkung Hirschhorn wurde bereits im Rahmen der Regionalen Entwicklungskonzeption (REK) Odenwald aufgezeigt. Das REK Odenwald gibt insbesondere Hinweise auf die Notwendigkeit der Beseitigung agrarstruktureller Mängel sowie den Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser.
Erhebliche Mängel beim Zustand des Wegenetzes und in der Besitzstruktur sind in der Gemarkung Langenthal vorhanden, entlang des Ulfenbaches sollen die Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden und die Radwegeverbindung von Grasellenbach nach Hirschhorn soll ergänzt und hergestellt werden.
Für die Erreichung der genannten Ziele sieht die Stadt Hirschhorn ein Flurbereinigungsverfahren als das geeignete Instrument an. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 13.12.2012 beschlossen, ein Verfahren nach § 1 FlurbG zu beantragen. Mit Schreiben vom 21.05.2013 hat daraufhin der Magistrat bei der Flurbereinigungsbehörde einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt.
Mit dem geplanten Flurbereinigungsverfahren werden die folgenden Ziele verfolgt:
Das vorhandene Wegenetz orientiert sich an überholten Bewirtschaftungsstrukturen und -methoden. Zur Sicherstellung einer zukünftigen Nutzung der Grünlandflächen in der Talaue und der angrenzenden Flächen ist ein geeignetes und bedarfsgerecht ausgebautes Wirtschaftswegenetz erforderlich. Daran angepasst sind eine Neuordnung des Grundbesitzes in den Bereichen mit Besitzzersplitterung sowie die Zusammenlegung zu größeren
Bewirtschaftungseinheiten durchzuführen.
Besondere Mängel sind in den Waldbereichen vorhanden, die eine ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Waldflächen nicht zulassen. Insbesondere die starke Besitzzersplitterung und die Gemengelage von Staats-, Gemeinde- und Privatwald sowie die mangelhafte Erschließung mit für die Holzabfuhr geeigneten Wegen behindern eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung. Daher sind Maßnahme zur Erschließung der Waldflächen für eine geregelte Holabfuhr und die Anbindung an das Straßennetz sowie die Arrondierung der Waldgrundstücke dringend geboten.
Notwendige Maßnahmen zum Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie die naturnahe Entwicklung von Gewässern dienen gleichzeitig auch der Umsetzung von Zielen der Wasserrahmenrichtlinie. Entsprechende Maßnahmen sollen entlang des Ulfenbaches umgesetzt und unterstützt werden.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Maßnahmen zur Förderung der Naherholung und des Fremdenverkehrs sind beabsichtigt. So soll eine durchgängige Radwegeverbindung im Ulfenbachtal von Grasellenbach bis Hirschhorn hergestellt und ausgewiesen werden.
Die Ortslage ist in das Verfahren einbezogen. Die Bebauung ist weitläufig in den Hangbereichen und entlang zweier Seitentälchen rechts und links des Ulfenbachtales gegliedert. Dort gilt es eine zukunftsorientierte Innenentwicklung zu fördern, um zum Einen, ein attraktives Wohnumfeld zu gestalten und zum Anderen, Erweiterungsmöglichkeiten an Grundstücken und Gebäuden zu ermöglichen. In verschiedenen Ortsbereichen sollen im Rahmen der Ortsregulierung Neubaumöglichkeiten geschaffen werden. Mit Maßnahmen dieser Art soll der Bevölkerungsrückgang in diesem ländlich geprägten Stadtteil Hirschhorns gebremst werden. Auch dorferneuernde Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sind vorgesehen, beziehungsweise noch mit den Teilnehmern zu planen. Ein weiterer Aspekt für die Zuziehung der Ortslage ist die schlechte Qualität des Liegenschaftskatasters im gesamten Ortsbereich von Langenthal.
Insgesamt dienen diese Maßnahmen insbesondere der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land – und Forstwirtschaft, der Erhaltung der Kulturlandschaft, dem Vorbeugen und Beseitigen von Nutzungskonflikten und damit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes.
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 11. Juni 2013 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG vor.