Hessenweit einheitliche Erfassung und Auswertung
Die Geschäftsstelle erfasst die Urkunden und übernimmt die Daten so in die Kaufpreissammlung, dass die Vertragspartner anonym bleiben (Datenschutz). Diese Basisdaten werden durch Unterlagen zur Bauleitplanung, zur Baugenehmigung und durch Daten aus dem Liegenschaftskataster ergänzt. Außerdem erfolgt bei Bedarf eine zusätzliche Datenerhebung mittels Fragebögen oder Ortsbesichtigung.
Um eine hessenweit einheitliche Erfassung und Auswertung der Kaufverträge zu gewährleisten, haben die Gutachterausschüsse zwei Leitfäden erarbeitet:
- Leitfaden I zur einheitlichen Erfassung der Kaufverträge - Erfordernisse für eine landesweit einheitliche Auswertung
- Leitfaden II zur einheitlichen Auswertung der Kaufverträge - Modelle zur Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten)
Durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) wurden u. a. die Gesamtnutzungsdauern geändert. § 53 Abs. 2 ImmoWertV sieht eine Übergangsregelung vor: Bis zum Ablauf des 31.12.2024 kann die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 1 festgelegt werden. Davon haben die Gutachterausschüsse Gebrauch gemacht.
Die jeweiligen Leitfäden 2024 und 2025 stehen Ihnen unter „Downloads“ zur Verfügung.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, erhalten anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung.
Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können Behörden, sonstige öffentliche Stellen sowie öffentlich bestellte und vereidigte bzw. zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung nach Prüfung erhalten.
Bitte verwenden Sie den Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung.