Die tatsächliche Nutzung (tN) wird nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HVGG als tatsächliche Nutzung an der Erdoberfläche im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Da die tN jedoch nicht ausschließlich Nutzungsaspekte abbildet, sondern vielmehr eine Mischung aus Nutzungs- und Bedeckungsaspekten ist, ist diese Definition nicht ganz zutreffend. Unter anderem aus diesem Grund erfolgt die Einführung von zwei neuen Anwendungsschemata Landnutzung (LN) und Landbedeckung (LB). Die Daten der neuen LN werden nicht neu erhoben, sondern aus der vorliegenden tN im Liegenschaftskataster migriert.
Zur Realisierung wird die tN im digitalen Liegenschaftskatastermodell (DLKM) hessenweit sowohl aktualisiert als auch angepasst. Dieses geschieht einhergehend mit einer Harmonisierung mit dem Nachweis der tN im Basis-DLM sowie der Einführung der GeoInfoDok NEU.
In der ersten Stufe erfolgt die hessenweite Aktualisierung und Anpassung der tN DLKM bis Ende 2023 mit einer schwerpunktmäßigen Bearbeitung der Verkehrs- und Gewässernetze außerhalb der Ortslagen.
Die Bearbeitung der Ortslagen ist für die Jahre 2024/2025 vorgesehen.
Was ist die tatsächliche Nutzung?
Die tatsächliche Nutzung weist die an der Erdoberfläche existierende Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach, die im Moment ihrer Erhebung ermittelt wird. Kurzzeitige anderweitige Nutzungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt. Die tatsächliche Nutzung ist eine beschreibende Angabe mit nachrichtlichem Charakter ohne rechtsbegründende Wirkung. Die tatsächliche Nutzung dient hauptsächlich statistischen und planerischen Zwecken.
Welche rechtliche Auswirkung hat die tatsächliche Nutzung?
Aus einer Änderung der tatsächlichen Nutzung ergeht kein Verwaltungsakt, daraus begründet erhalten die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer keine Benachrichtigung über die Änderung. Auch aus baurechtlicher Sicht können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Hier gelten ausschließlich die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Ebenso wird der Grundstückswert nicht verändert.
Welchen Einfluss hat die tatsächliche Nutzung auf die Bemessung der neuen Grundsteuer?
Die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster hat keinen Einfluss auf die Grundsteuerbemessung.
Im Zusammenhang mit der Erklärung zum Grundvermögen (Grundsteuer B) ist keine Angabe zur tatsächlichen Nutzung der Grundstücke erforderlich.
Bei der Grundsteuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind, neben den allgemeinen Angaben zum Grundstück, auch Angaben zu den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Fläche der Nutzung, Nutzungsart und -schlüssel und ggf. Ertragsmesszahl) erforderlich. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um die Nutzung lt. Bewertungsgesetz handelt und nicht um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene tatsächliche Nutzung. Die tatsächliche Nutzung bedingt auch nicht die Art der Nutzung nach dem Bewertungsgesetz.
Ansprechpartner
Für allgemeine Rückfragen steht Ihnen das Dezernat II 1 (Grundsatzangelegenheiten Liegenschaftskataster) des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation gerne zur Verfügung.