Wurde ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nachweis bzw. die Veränderung ihrer Gebäude im Liegenschaftskataster zu veranlassen. Dies ist im § 21 des Hessischen Gesetzes über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) geregelt. Näheres finden Sie auch im Informationsblatt Gebäudeeinmessungspflicht.
Nutzen für die Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
Diese gesetzliche Verpflichtung dient nicht nur den Bedürfnissen von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt (z. B. der Bauleitplanung, dem Denkmal- und Naturschutz, dem Steuerrecht, der Bodenordnung). Für die Eigentümerinnen und Eigentümer dient sie insbesondere zur Sicherung des Grundeigentums, gibt Planungssicherheit und ist Grundlage zur Sicherung der Baufinanzierung. Kreditinstitute, die die Finanzierung eines Bauvorhabens z.B. durch Gewährung von Hypotheken oder Grundschulden unterstützen, verlangen i.d.R. vor der Auszahlung der Gelder sogenannte Beleihungsunterlagen unterschiedlichster Art. Dies können z. B. sein:
- Auszug aus dem Grundbuch
- Ausgabe aus der Liegenschaftskarte (Kartenauszug)
- Ausgabe aus der Liegenschaftsbeschreibung (Auszug der beschreibenden Daten zum Flurstück)
- Grenzbescheinigung.
Den Auszug aus dem Grundbuch erteilt das zuständige Amtsgericht – Grundbuchamt. Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie über die Internetanwendung Geodaten online oder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement.