Rückenansicht eines Mannes an einem Messinstrument, im Hintergrund ein im Bau befindliches Haus, links daneben ein orangefarbener Messbus

Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung dient der Fortführung und damit der Aktualität des Liegenschaftskatasters.

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Wurde ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nachweis bzw. die Veränderung ihrer Gebäude im Liegenschaftskataster zu veranlassen. Dies ist im § 21 des Hessischen Gesetzes über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) geregelt. Näheres finden Sie auch im Informationsblatt Gebäudeeinmessungspflicht.

Nutzen für die Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer

Diese gesetzliche Verpflichtung dient nicht nur den Bedürfnissen von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt (z. B. der Bauleitplanung, dem Denkmal- und Naturschutz, dem Steuerrecht, der Bodenordnung). Für die Eigentümerinnen und Eigentümer dient sie insbesondere zur Sicherung des Grundeigentums, gibt Planungssicherheit und ist Grundlage zur Sicherung der Baufinanzierung. Kreditinstitute, die die Finanzierung eines Bauvorhabens z.B. durch Gewährung von Hypotheken oder Grundschulden unterstützen, verlangen i.d.R. vor der Auszahlung der Gelder sogenannte Beleihungsunterlagen unterschiedlichster Art. Dies können z. B. sein:

  • Auszug aus dem Grundbuch
  • Ausgabe aus der Liegenschaftskarte (Kartenauszug)
  • Ausgabe aus der Liegenschaftsbeschreibung (Auszug der beschreibenden Daten zum Flurstück)
  • Grenzbescheinigung.

Den Auszug aus dem Grundbuch erteilt das zuständige Amtsgericht – Grundbuchamt. Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie über die Internetanwendung Geodaten online oder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement.

Die ggf. geforderte Grenzbescheinigung erstellt auf Antrag das zuständige Amt für Bodenmanagement oder in Hessen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI). Hier ist nach Fertigstellung des Rohbaus auch die Gebäudeeinmessung zu beantragen.