Verfahrensgebiet
Die Gemeinde Birkenau liegt im südlichen Teil des Landkreises Bergstraße.
Im Westen hat die Gemeinde Birkenau eine gemeinsame Grenze mit dem Land Baden-Württemberg.
Die Entfernung zur Kreisstadt Heppenheim beträgt 15 km sowie nach Weinheim 7 km, Mannheim 20 km und Heidelberg 22 km.
Neben der bestehenden Bundesstraße B 38, die die Gemeinde Birkenau an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet, durchquert die Eisenbahnlinie Weinheim – Fürth das Gemeindegebiet. Beide Verkehrslinien durchschneiden die Ortsmitten von Birkenau und Reisen.
Der Ortsteil Hornbach ist von Birkenau über die K 13 und von Reisen aus über die K 12 und die K 13 erreichbar.
Die K 13 ist in Hornbach gleichzeitig Ortsstraße. Sie endet am Ende des Tales.
Die letzte Änderung des Verfahrensgebietes erfolgte durch den 3. Änderungsbeschluss im Nov. 2009. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 351 ha mit ca. 450 Flurbereinigungsteilnehmern.
Zum Verfahrensgebiet gehört die Gemarkung Hornbach und Teile der Gemarkungen Birkenau, Reisen, Kallstadt, Löhrbach und Ober-Mumbach (Gemeinde Mörlenbach).
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 351 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 215 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 630 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Birkenau, Gemeinde Mörlenbach |
Beteiligte Gemarkungen | Hornbach, Birkenau, Reisen, Kallstadt, Löhrbach, Ober- Mumbach |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
In dem Verfahren ist der Ausführungsplan und Kostenvoranschlag (ApKv) mit einem Volumen
von 745.000 € als Ausführungskosten genehmigt worden.
Ziele des Verfahrens
Mit Beschluss vom 7. Dez. 1967 wurde vom damaligen Landeskulturamt Hessen für die Gemarkung Hornbach ein Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordnet.
Auf Grund der erheblichen Widerstände, die sich in einem Sammelwiderspruch von Eigentümern widerspiegeln, und der Ablehnung durch die Landwirte, wurde das Verfahren nicht weiter bearbeitet.
Erst bei der Einleitung von Zweckverfahren nach § 87 FlurbG für die Umgehungstrassen von Birkenau und Mörlenbach im Zuge der B 38 A wurde das Verfahren Hornbach wieder aufgegriffen.
Die Überprüfung der Verfahrensziele und der Verfahrensabgrenzung machte deutlich, dass die Begründung und die Abgrenzung von 1967 den Anforderungen von 1990 nicht mehr entsprachen.
Durch den Änderungsbeschluss vom 25. Juli 1990 wurde das Altverfahren Hornbach auf die geänderte und zeitgemäße Zielsetzung umgestellt und erweitert.
Gleichzeitig wurde das Verfahren umbenannt in „Flurbereinigung Birkenau – Hornbach“.
Vorhandene Mängel in der Agrarstruktur, wie unwirtschaftliche Form der Grundstücke und Erschließung über Privatwege sowie unzureichend ausgebaute Wege sollen vordringlich beseitigt werden. Soweit für die künftige Bewirtschaftung der Flächen erforderlich sind neue Wege zu schaffen. Dabei ist überwiegend von Grünlandnutzung und Weidewirtschaft auszugehen.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen gefördert, Maßnahmen im Eigeninteresse der Betriebe sollen durchgeführt werden und alle sonstigen Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundlagen der Betriebe zu verbessern.
Die Voraussetzungen für eine ökonomisch und ökologisch verträgliche Landbewirtschaftung sind zu schaffen, um die Erhaltung der Kulturlandschaft auch im Interesse des Fremdenverkehrs und der Naherholung sicherzustellen.