Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 681 ha.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 681 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 180 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Hilders |
Beteiligte Gemarkungen | Batten, Brand, Wickers |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG wird durchgeführt, um
- den durch das Bauvorhaben entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und damit wirtschaftliche Nachteile für einzelne Betroffene zu verringern,
- die erheblichen landeskulturellen Schäden, insbesondere die Durchschneidung des landwirtschaftlichen Wege- und Gewässernetzes sowie landwirtschaftlicher Grundstücke durch Maßnahmen zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu beseitigen oder zu vermindern.
Die Durchführung weiterer agrarstruktureller Verbesserungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur, hier insbesondere Maßnahmen, die der Erhaltung der Kulturlandschaft Rhön unter Berücksichtigung der Lage im Biosphärenreservat Rhön dienen und im gemeinschaftlichen Interesse liegen, ist grundsätzlich möglich.