Verfahrensgebiet
Zum Verfahrensgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke. Diese werden im Flurbereinigungsbeschluss und in Änderungsbeschlüssen einzeln aufgeführt und nachrichtlich in Gebietskarten dargestellt. Die Beschlüsse und Gebietskarten finden Sie unter "Downloads".
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 2073 ha |
Anzahl der Eigentumsverhältnisse | 261 |
Anzahl der Flurstücke | 1703 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Sontra, Nentershausen |
Beteiligte Gemarkungen | Sontra, Mitterode, Weißenborn, Weißenhasel, Lindenau, Breitau, Nentershausen, Ulfen, Blankenbach, Wölferode |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden. Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind. Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem allgemeinen Zuschuss von 55 bis zu 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaft. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU).
Ziele des Verfahrens
In der Flurbereinigung sollen vorrangig der im Zusammenhang mit dem Neubau der A 44 Kassel - Herleshausen, VKE C 03/1 (alt 50) entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümer verteilt und die durch die Baumaßnahme verursachten landeskulturellen Nachteile beseitigt werden.
Bei der Beseitigung landeskultureller Nachteile handelt es sich insbesondere um die Behebung von Durchschneidungsschäden, Schaffung von wirtschaftlichen Grundstücksformen, Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und naturnahen Grabennetzes sowie die Durchführung landschaftsgestaltender Maßnahmen.