Verfahrensgebiet
Das geplante Verfahrensgebiet umfasst Teile der Gemarkungen Widdershausen, Leimbach und Heringen der Stadt Heringen (Werra).
Es wird im Westen durch die Werra begrenzt, während sich die Verfahrensgrenze im Süden und Osten an den bestehenden Bebauungen von Heringen und Leimbach orientiert. Im Norden stößt das Gebiet teilweise an die Landesgrenze zu Thüringen und erstreckt sich in Höhe des Werra-Stauwerkes bis unterhalb des dort befindlichen Kieswerks.
Das Plangebiet befindet sich in ebener Tallage auf einer Höhe von 212 m ü. NN und hat eine Größe von ca. 190 ha. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Grünland.
Das sich dort befindliche Feuchtgebiet „Rohrlache“ weist die hessenweit größte Binnensalzstelle auf, die durch einige natürliche und zahlreiche durch die Kali- und Salzindustrie verursachte Salzwasseraustritte entstanden ist. Die Unterschutzstellung erfolgte, um das als besonders wertvoll angesehene Feuchtgelände „mit artenreicher Salzflora und mit überregionaler Bedeutung als Brut- und Rastareal für seltene bedrohte Vogelarten sowie als Laichgebiet und Lebensraum zahlreicher Amphibien“ nachhaltig zu sichern und zu schützen.
Die Grundstücke in diesem Bereich sind sehr kleinteilig parzelliert, die Besitzstruktur ist stark zersplittert. Das Land Hessen hat seit der Unterschutzstellung bis Anfang der 90er Jahre innerhalb der Rohrlache viele Einzelflächen aus Naturschutzmitteln erworben. Für die Bewirtschaftung der Flächen wurde von Seiten der Oberen Naturschutzbehörde ein FFH- Maßnahmenplan erstellt. Das Gebiet wird überwiegend als landwirtschaftliches Grünland genutzt, vielfach auch in Form von Vertragsnaturschutz über das HALM-Programm (Mahd bzw. Beweidung) gefördert.
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind nach Anordnung des Verfahrens dem Flurbereinigungsbeschluss zu entnehmen.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 190 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 190 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 650 |
Beteiligte Gemeinden | Stadt Heringen (Werra) |
Beteiligte Gemarkungen | Heringen, Leimbach, Widdershausen |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, u.a. für eigenes Personal oder die Kosten für die von der Flurbereinigungsbehörde beauftragten Stellen z. B. für Leistungen von Sachverständigen oder Gutachtern.
Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung des Verfahrens. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z.B. für Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserungen, Wertermittlung der Flächen sowie Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die Ausführungskosten sind nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grundsätzlich von der Teilnehmergemeinschaft zu tragen, wobei der Träger von Maßnahmen nach § 86 (1) FlurbG die von ihm verursachten Ausführungskosten an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen hat.
Da mit dem Verfahren neben agrarstrukturellen Verbesserungen auch die bodenordnerischen Voraussetzungen zur Umsetzung von Maßnahmen des Natur- und Gewässerschutzes, sowie des ökologischen Hochwasserschutzes geschaffen werden sollen, hat sich das Regierungspräsidium Kassel – Obere Naturschutzbehörde - grundsätzlich bereit erklärt, die Ausführungskosten des Verfahrens zu übernehmen.
Ziele des Verfahrens
Die Verfahrensziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zusammenlegung des in hohem Maße zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der Werraaue sowie weiterer Ankauf und Zusammenlegung von Flächen für den Naturschutz.
- Neuordnung der Flurstücke zur Unterstützung des Maßnahmenplans für das FFH Gebiet „Rohrlache von Heringen“ sowie zur Erleichterung der Bewirtschaftung und Pflege der Flächen.
- Renaturierung des Schwarzen Grabens unter Einbeziehung des umgebenden Gewässersystems im Plangebiet im Sinne der Umsetzung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, ggf. in Kombination mit weiteren Maßnahmen eines ökologischen Hochwasserschutzes für die umgebenden Siedlungsbereiche.
- Bodenordnerische Unterstützung weiterer Vorhaben des Natur- und Gewässerschutzes, u.a. bei Bedarf auch Ausweisung eines Uferrandstreifens entlang der Werra und Schaffung von weiteren Anlagen für den Amphibienschutz.
- Bodenordnerische Unterstützung der Kommune zur Verlegung des Werratal - Radweges möglichst unter Umgehung des Naturschutzgebietes.
Maßgeblich soll den unterschiedlichen Interessenlagen der Landbewirtschafter auf der einen und der Schutzinteressen des Naturschutzes und der Gewässerentwicklung auf der anderen Seite Rechnung getragen werden. Aufgabe der Bodenordnung ist es, die durch die geschilderten Vorhaben ansonsten entstehenden Landnutzungskonflikte zu entflechten.