IV. Unser Umgang mit Ihren Daten
1. Allgemeines zur Datenverarbeitung
Gemäß Artikel 4 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften gestattet ist oder nach der Einwilligung von Betroffenen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur soweit, wie dieses für die Führung der Kaufpreissammlung, die Antragsbearbeitung sowie für die Gebührenerhebung im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
2. Führung der Kaufpreissammlung
a) Quelle der Daten, Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Dauer der Verarbeitung
Der Gutachterausschuss hat als gesetzliche Aufgabe, das Geschehen des Grundstücksmarktes durch Marktbetrachtungen transparent zu machen. Dazu führt der Gutachterausschuss eine Kaufpreissammlung, wertet diese aus, ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Absatz 5 BauGB).
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden (§ 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB).
Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen vorlegen (§ 197 Absatz 1 BauGB). Hierzu werden von den Geschäftsstellen regelmäßig Fragebögen an die Erwerberinnen und Erwerber der Objekte versendet.
Durch diese gesetzlichen Regelungen ist die Verarbeitung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO rechtmäßig.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist zulässig, da sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 9 BauGB-AV erforderlich ist.
Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung sind in § 15 BauGB-AV geregelt: Die nach § 195 Absatz1 BauGB übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 des Baugesetzbuches eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach §24 BauGB-AV übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. Nach ihrer Auswertung und Übernahme in die Kaufpreissammlung, spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung, werden diese Dokumente vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert wurden, gelöscht (§ 15 Absatz 1 Satz 4 BauGB-AV).
Neben der obengenannten Aufgabe (Grundstücksmarkttransparenz) erstattet der Gutachterausschuss unter anderem Verkehrswertgutachten. Hierbei ist es notwendig, gegebenenfalls Verkehrswerte zu zurückliegenden Wertermittlungsstichtagen zu ermitteln. Die Aufbewahrung der Daten der Kaufpreissammlung erfolgt aus den vorstehenden Gründen dauerhaft.
Die Informationen der Kaufpreissammlung werden als aggregierte Daten in Form von Immobilienmarktberichten, Bodenrichtwerten, Vergleichsfaktoren und Mietwerten veröffentlicht. Hierbei ist kein unmittelbarer Objektbezug vorhanden. Diese Produkte entstehen durch Auswertung anonymisierter Daten aus der Kaufpreissammlung und enthalten lediglich aggregierte Informationen.
b) Kategorien und Umfang der personenbezogenen Daten
Bei der Auswertung werden die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, erfasst und in die Kaufpreissammlung aufgenommen. Werden für die betreffende Immobilie Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze oder andere zur Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt, werden diese in der Kaufpreissammlung geführt (§ 15 Absatz 1 BauGB-AV).
Ordnungsmerkmale der betreffenden Immobilie sind die Gemarkung, die Flur sowie die Flurstücksnummer, die Bezeichnung der Gemeinde oder des gemeindefreien Gebiets und, soweit vorhanden, der Straßenname sowie die Hausnummer (§ 15 Absatz 2 BauGB-AV).
Georeferenz ist eine repräsentative Position der betreffenden Immobilie im amtlichen geodätischen Raumbezugssystem nach § 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (§ 15 Absatz 3 BauGB-AV).
Der Zustand der betreffenden Immobilie bestimmt sich nach § 4 Absatz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung (§ 15 Absatz 4 BauGB-AV).
Die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, das Datum, an dem der Rechtsvorgang vollzogen wurde, der Preis der betreffenden Immobilie sowie der Hinweis, dass der Preis der betreffenden Immobilie durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse oder durch andere Besonderheiten beeinflusst worden sein könnte (§ 15 Absatz 5 BauGB-AV).
In die Kaufpreissammlung werden keine Daten aufgenommen, die unmittelbar Auskunft über die Persönlichkeit, Identität oder Individualität einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und deren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geben (§ 15 Absatz 6 BauGB-AV). Hierdurch findet eine Pseudonymisierung im Sinne des Artikel 4 Nr. 5 DSGVO statt. Ein namentlicher Bezug zwischen verkaufenden bzw. kaufenden Personen und der Immobilie ist nicht Bestandteil der Datensammlung.
c) Empfänger und Empfängerinnen von Daten aus der Kaufpreissammlung sowie Weitergabe an Dritte
Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung steht den Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Andere Personen oder Stellen erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben (§ 195 Absatz 3 BauGB i.V. mit § 16 BauGB-AV).
Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen Daten aus der Kaufpreissammlung nur für denjenigen Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Verfolgung die betreffenden Daten übermittelt wurden (§ 16 Absatz 2 BauGB-AV).
Insbesondere kommen folgende Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern in Frage: wissenschaftliche Institutionen (für Analysen des Grundstücksmarktes), Sachverständige, Banken und öffentliche Einrichtungen (zum Zwecke der Wertermittlung) sowie Eigentümerinnen und Eigentümer, Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten, Maklerinnen und Makler (bei Grundstückskaufverhandlungen).
Gerichte oder deren Erfüllungsgehilfen sowie zertifizierte Sachverständige erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung auch in nicht anonymisierter Form.
Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden (§ 195 Absatz 2 BauGB).
Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt (§ 16 Absatz 3 BauGB-AV). Zum Beispiel erhält das Hessische Statistische Landesamt für statistische Zwecke auf Grundlage des Gesetzes über die Preisstatistik und des Bundesstatistikgesetzes anonymisierte Kaufwerte für Bauland und landwirtschaftliche Grundstücke.
3. Gutachten und vereinfachte Immobilienwertermittlungen
a) Quelle der Daten, Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Dauer der Verarbeitung
Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag gemäß § 193 Absatz 1 BauGB Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Er kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten (§ 193 Absatz 2 BauGB).
Im Rahmen der Erstattung von Verkehrswertgutachten werden die Angaben zum Bewertungsobjekt durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses verarbeitet. Sie stammen in der Regel von den antragstellenden Personen, von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters, aber auch aus dem Grundbuch, aus der Grundakte und/oder aus Miet- und Pachtverträgen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gutachterausschuss ist zulässig, da sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Gutachterausschusses liegenden Aufgabe nach § 193 Absätze1 bis 4 BauGB in Verbindung mit § 7 Absätze 1 und 2 BauGB-AV erforderlich ist.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss erstellt vereinfachte Immobilienwertermittlungen nach § 9 Nr. 10 BauGB-AV. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten stammen in der Regel von den antragstellenden Personen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss ist zulässig, da sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 9 Nr. 10 BauGB-AV in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nr. 4 BauGB-AV erforderlich ist.
Die Verarbeitung sowie die Einsicht ist auf die Mitglieder des Gutachterausschusses und auf die Beschäftigten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beschränkt, sofern nicht andere Rechtsvorschriften ein besonderes Einsichtsrecht vorsehen.
Gutachten und vereinfachte Immobilienwertermittlungen werden für dreißig Jahre aufbewahrt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anträgen auf Gutachten des Gutachterausschusses und vereinfachte Immobilienwertermittlungen seiner Geschäftsstelle gemäß BauGB und BauGB-AV erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz1 Buchstaben a und c DSGVO in Verbindung mit § 3 HDSIG.
b) Kategorien und Umfang der personenbezogenen Daten
- verantwortliche Mitarbeiterin oder verantwortlicher Mitarbeiter der Geschäftsstelle
- mitwirkende Gutachterinnen und Gutachter
- Antragstellerinnen und Antragsteller
- Eigentümerinnen und Eigentümer des bewerteten Objekts
- Inhaberinnen und Inhaber von Rechten (aus dem Grundbuch)
- ggf. Mieterinnen und Mieter
- ggf. Auskunftsgeberinnen und Auskunftsgeber
c) Empfänger und Empfängerinnen von Daten sowie Weitergabe an Dritte
Ausfertigungen der Gutachten erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Eigentümerinnen und Eigentümer des bewerteten Objekts sowie die diesen gleichgestellten Inhaberinnen und Inhaber von Rechten.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Dokumente dem zuständigen Staatsarchiv angeboten.
4. Daten der Kundschaft
a) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
Für die Verarbeitung von Anträgen bzw. Aufträgen und deren Abrechnung werden personenbezogene Daten erhoben. Sofern diese Daten nicht zur Verfügung gestellt werden, kann der entsprechende Antrag bzw. Auftrag nicht ausgeführt werden.
b) Art personenbezogener Daten
Es handelt sich in der Regel um persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, wie Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
c) Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Verarbeitung von Anträgen und Aufträgen erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.
d) Empfänger der Daten und Weitergabe an Dritte
Zur Bearbeitung kann es erforderlich sein, Daten zu Ihrer Person auch an andere Stellen innerhalb der Landesverwaltung, Bundes- oder kommunale Behörden weiterzuleiten.
Die Daten werden in SAP Modul SD gespeichert und sind dort von zugriffsberechtigten Personen anderer Buchungskreise, des Hessischen Competence Centers (HCC) und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) einsehbar.
e) Dauer der Verarbeitung
Nach abschließender Bearbeitung Ihres Anliegens werden die Daten gelöscht oder bei aktenrelevanten Vorgängen entsprechend den Aufbewahrungsfristen gespeichert, die in dem geltenden Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. Diese Frist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, soweit der vorgenannte Erlass für den konkreten Vorgang nicht einer längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist vorsieht.
V. Ihre Rechte
Soweit wir von Ihnen personenbezogene Daten verarbeiten, stehen Ihnen als Betroffener nach der DSGVO und dem HDSIG grundsätzlich verschiedene Rechte zu:
Recht auf Auskunft
Sie können Auskunft gem. Artikel 15 DSGVO über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht durch die Vorschriften der §§ 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2 und 33 HDSIG eingeschränkt wird.
Recht auf Berichtigung
Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Artikel16 DSGVO eine Berichtigung verlangen. Hinsichtlich Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster, die nach § 9 Absatz 5 Satz 1 HVGG in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, findet der Artikel 16 DSGVO keine Anwendung, soweit nicht die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend gemacht werden kann.
Recht auf Löschung
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, vgl. Artikel17 DSGVO und § 34 HDSIG. Ihr Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Artikel 18 DSGVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.