Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 80 ha.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 80 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 370 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 460 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Breuberg |
Beteiligte Gemarkungen | Sandbach teilweise, Neustadt teilweise, Hainstadt teilweise, Rai - Breitenbach teilweise |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Im Verfahren sind Ausführungskosten mit einem Volumen von ca.0,6 Mio € geplant. Die Eigenleistung wird von der Stadt Breuberg übernommen.
Ziele des Verfahrens
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wird gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 4 FlurbG im Bereich des Burgberges in Breuberg eingeleitet.
Die Stadt Breuberg hat am 14.04.2010 die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantragt. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG in der Stadt Breuberg soll der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes dienen. Es soll zur langfristigen Erhaltung und Pflege der typischen Odenwälder Kulturlandschaft beitragen und insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege, des Tourismus und der Gestaltung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des vorliegenden Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ermöglichen und bodenordnerisch unterstützen und damit zu einer touristischen Aufwertung des Gebietes bei.
Gleichzeitig soll die Infrastruktur und die Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. In den Bereichen mit Besitzzersplitterung sollen die Grundstücke zusammengelegt und zu größeren Bewirtschaftungseinheiten geformt werden. Dabei auftretende Nutzungskonflikte gilt es im Verfahren zu entflechten.
Durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ökologisch wertvollen und Landschaftsbild prägenden Lebensraums ergeben sich zahlreiche Vorteile für Natur und Landschaft. Vorrangig soll dabei die um sich greifende Verbuschung gestoppt werden. Zusätzlich tragen Landwirte und Winzer durch Bewirtschaftung zu einem dauerhaften Werterhalt der Flächen bei.
Durch nachhaltig wirksame Pflegemaßnahmen für bestehende Streuobstwiesen kann ermöglicht werden, dass das charakteristische Landschaftsbild erhalten bzw. aufgewertet wird.
Insgesamt lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach dem § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ganzheitlich erreichen. Das Verfahrensgebiet wurde gem. § 7 FlurbG so abgegrenzt, dass die vorgenannten Ziele erreicht werden.