Verfahrensgebiet
Siehe Gebietskarte.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 539 ha |
Anzahl der Eigentümer | 1.000 Ordnungsnummern |
Anzahl der Flurstücke | 3.585 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Heuchelheim, Gemeinde Lahnau und Stadt Wetzlar |
Beteiligte Gemarkungen | Heuchelheim, Kinzenbach, Atzbach,. Dorlar und Dutenhofen |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z. B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem allgemeinen Zuschuss von 55 bis zu 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU). Die Teilnehmergemeinschaft trägt den nicht förderfähigen Anteil an Ausführungskosten für die in ihrem Interesse oder auf ihre Anregung geplanten Maßnahmen. Die Kostenübernahme hierfür liegt von den Gemeinden Heuchelheim, Lahnau und der Stadt Wetzlar bereits vor.
Ziele des Verfahrens
Ziel und Zweck dieses Flurbereinigungsverfahrens ist die Ermöglichung von Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern und des Naturschutzes sowie der Agrarstrukturverbesserung und der Landentwicklung. Darunter fällt auch die Auflösung der in der Lahnaue bestehenden Nutzungskonflikte.
Das Flurbereinigungsverfahren wird insbesondere eingeleitet, um
- die für die Maßnahmenträger benötigten Flächen der öffentlichen Hand zusammenzulegen bzw. bereitzustellen. Zusätzlicher Landerwerb ist nicht vorgesehen.
- Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes, z. B. Ausweisung von Gewässerrandstreifen, zu ermöglichen sowie die Umsetzung des mittelfristigen Maßnahmenplanes aus den Schutzprogrammen Gewässer und Naturschutz der EU zu begleiten. Auswirkungen auf benachbarte Flächen sollen durch Maßnahmen der Flurbereinigung vermieden werden.
- durch Bodenordnung die im öffentlichen und privaten Eigentum vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen so umzulegen, dass die vorgenannten Maßnahmen ermöglicht werden und eine Verbesserung der Agrarstruktur (z. B. Neuordnung landwirtschaftlicher Flächen nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Flurstücken und größeren wirtschaftlichen Einheiten) erreicht wird.
- Durchschneidungsschäden, die durch Maßnahmen Dritter zu erwarten sind, auszugleichen oder zu minimieren (z. B. Minimierung oder gänzliche Vermeidung von Nachteilen der Bewirtschaftung von Restflächen).
- die Infrastruktur der ländlichen Wege durch Anpassung von Wegenetz, Ausbauzustand und Ausbaubreite an die heutigen Anforderungen anzupassen.
- die beteiligten Kommunen bei der Umsetzung der Besucherlenkung zur Entlastung der naturschutzwirksamen Flächen sowie der landwirtschaftlichen Nutzung zu unterstützen und diese zu ermöglichen.