Öffentlich-rechtliches Grundstückstauschverfahren

Die Umlegung, ein öffentlich-rechtliches Grundstückstauschverfahren, ist ein klassisches Bodenordnungsinstrument. Das Verfahren wird in den §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

Intention

Ziel ist es, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Grundstücke so neu zu ordnen, dass für die bauliche und sonstige Nutzung nach Lage, Form und Größe geeignete Grundstücke entstehen. Dabei können auch baurechtswidrige Zustände beseitigt und Rechte an Grundstücken im Verfahren neu geordnet werden. Die notwendigen öffentlichen Verkehrsflächen und sonstige öffentliche Flächen (z.B. für Grünanlagen und Kinderspielplätze) werden im Rahmen der Umlegung von allen beteiligten Grundstückseigentümern anteilig aufgebracht. Alle beteiligten Eigentümer haben an Stelle ihres in die Umlegung eingeworfenen Grundstücks Anspruch auf Zuteilung eines zweckmäßig geformten neuen Grundstücks, nach Möglichkeit in gleicher oder gleichwertiger Lage.

Ablauf

Die Umlegung wird von der Gemeinde als Umlegungsstelle in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Befugnisse zur Durchführung können aber auch komplett oder zum Teil auf ein Amt für Bodenmanagement oder eine andere geeignete Behörde übertragen werden. Grundlage ist ein Bebauungsplan oder die Eigenart des umgebenden im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bebauungsplan kann dabei auch parallel zum Umlegungsverfahren aufgestellt werden.

  • Nachdem die Umlegung von der Gemeindevertretung, bzw. Stadtverordnetenversammlung angeordnet wurde, beginnt sie mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses, der alle betroffenen Flurstücke auflistet.
  • Zur Bestandsaufnahme aller Eigentumsverhältnisse und Rechte an den Grundstücken im Umlegungsgebiet werden aus den Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis angefertigt. Diese liegen einen Monat öffentlich aus und können beim Vorliegen eines berechtigten Interesses eingesehen werden.
  • Der Entwurf zur Neuordnung der Grundstücke wird mit den beteiligten Eigentümer erörtert. Hierbei können sie ihre Wünsche zur Planung äußern.
  • Auf Basis der Erörterungen wird ein Umlegungsplan aufgestellt. Dieser besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebietes dar. Das Umlegungsverzeichnis enthält für alle beteiligten Eigentümer eine Gegenüberstellung der alten und neuen Grundstücke und der Rechte. Der Umlegungsplan wird von der Umlegungsstelle beschlossen.
  • Jedem Beteiligten wird ein Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt. Gegen die dort getroffenen Regelungen kann Widerspruch erhoben werden.
  • Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird durch die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes der alte Bestand durch den im Umlegungsplan geregelten neuen Bestand ersetzt.

Vorteile

  • Die Umlegung stellt die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicher.
  • Das öffentlich-rechtliche Verfahren verkürzt insbesondere bei einer Vielzahl von Beteiligten die Wartezeit bis zur Baureife gegenüber einer privatrechtlichen Lösung mit vielen einzelnen Kaufverträgen.
  • Zur Beschleunigung gibt es im Verfahren weitere Möglichkeiten, den Erschließungsträger vorzeitig in den Besitz der Straßen einzuweisen (vorzeitige Besitzeinweisung) oder aber Eigentums- und Besitzverhältnisse einzelner Grundstücke vor der Aufstellung des Umlegungsplanes zu regeln (Vorwegnahme der Entscheidung).
  • Vorteile und Lasten einer städtebaulichen Planung werden in idealer Weise ausgeglichen.
  • Ist ein Beteiligter mit dem Ergebnis nicht einverstanden, dann kann er Widerspruch einlegen.

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