Verfahrensgebiet
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Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 558 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 290 Eigentümer/Erbengemeinschaften |
Anzahl der Flurstücke | 1.154 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Bad Camberg, Idstein |
Beteiligte Gemarkungen | Oberselters, Erbach, Camberg, Würges, Walsdorf |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Sie werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen, können aber auch durch Dritte, bspw. durch die Gemeinde, übernommen werden.
Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig.
Ausführungskosten entstehen z.B. für Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums und Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft. Kosten für Maßnahmen, die durch das Vorhaben des Unternehmensträgers verursacht worden sind, muss der Unternehmensträger ersetzen.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem allgemeinen Zuschuss von 55 bis 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten, soweit diese, wie zuvor genannt, nicht dem Unternehmensträger zuzuordnen sind. Die Förderung setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU).
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- den eintretenden Landverlust im Zusammenhang mit dem Neubau der Ortsumgehung Bad Camberg (B 8) einschließlich des Flächenbedarfes für die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Ausmaß des Landverlustes wurde mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt.
- die durch Zerschneidung von Ackerflächen und Wegen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden,
- darüber hinaus Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung durchzuführen.