Verfahrensgebiet
Diemelstadt grenzt im Norden und Osten an die Stadt Warburg (Kreis Höxter in Nordrhein-Westfalen), im Südosten an die Stadt Volkmarsen, im Süden an die Stadt Bad Arolsen (beide im Landkreis Waldeck-Frankenberg), sowie im Westen an die Stadt Marsberg (Hochsauerlandkreis in Nordrhein-Westfalen).
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | 1.350 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 400 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 2.026 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Diemelstadt |
Beteiligte Gemarkungen | Rhoden |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
In dem Verfahren ist der Ausführungsplan und Kostenvoranschlag (ApKv) mit einem Volumen von 2.160.000 € als Ausführungskosten genehmigt worden.
Die Eigenleistung wird von der Stadt Diemelstadt und der betroffenen Jagdgenossenschaft übernommen.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- die im Zusammenhang mit dem Bau der Ortsumgehung entstehenden landeskulturellen Nachteile zu vermeiden bzw. auszugleichen,
- den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt,
- darüber hinaus Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur durchzuführen. Insbesondere bedarf es einer Verbesserung des Wege- und Gewässernetzes sowie der Anpassung der Grundstücksgrößen und –formen an neuzeitliche Bewirtschaftungsverhältnisse.