Verfahrensgebiet
Eine detaillierte Karte sowie eine Teilgebietsübersicht finden Sie im Downloadbereich.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 315 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 435 Eigentümer/Erbengemeinschaften |
Anzahl der Flurstücke | ca. 2.050 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Eltville |
Beteiligte Gemarkungen | Erbach |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Sie werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen, können aber auch durch Dritte, bspw. durch die Gemeinde, übernommen werden.
Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig.
Ausführungskosten entstehen z.B. für Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums und Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in diesem Verfahren mit einem allgemeinen Zuschuss von 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten. Die Förderung setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU). Die Eigenleistung wird hier von der Teilnehmergemeinschaft und der Stadt Eltville übernommen.
In dem Verfahren ist der Ausführungsplan und Kostenvoranschlag (ApKv) mit einem Volumen von ca. 8.436.000 € als Ausführungskosten genehmigt worden.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- erhebliche Mängel in der Wasserwirtschaft insbesondere durch bodenerosionshindernde Anlagen und Maßnahmen einschließlich der Neugestaltung des Wegenetzes, der Schaffung neuer Vorfluter und sonstiger abflusshemmender Anlagen und Maßnahmen zu beseitigen,
- die mangelnde Erschließung durch ein modernes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gestaltendes Wegenetzes zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinbergsflächen unter Berücksichtigung der besonderen Landschaftsstrukturen zu ersetzen,
- bodenordnerische Maßnahmen zur Absicherung ungeregelter Rechtsverhältnisse durchzuführen,
- Mängel in der Landschaftspflege durch Sicherung und Schaffung einer Biotopvernetzung unter Berücksichtigung von Schonbereichen mit schutzwürdigen Pflanzen und Tieren sowie Schaffung von landschaftsgestaltenden Anlagen zu beseitigen.