Verfahrensgebiet
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Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 260 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 320 Eigentümer/Erbengemeinschaften |
Anzahl der Flurstücke | ca. 1.350 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Eltville, Gemeinde Walluf |
Beteiligte Gemarkungen | Eltville, Oberwalluf |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Sie werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen, können aber auch durch Dritte, bspw. durch die Gemeinde, übernommen werden.
Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig.
Ausführungskosten entstehen z.B. für Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums und Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in diesem Verfahren mit einem allgemeinen Zuschuss von 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten. Die Förderung setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU). Die Eigenleistung wird hier von der Teilnehmergemeinschaft und der Stadt Eltville übernommen.
In diesem Verfahren ist der Ausführungsplan und Kostenvoranschlag (ApKv) mit einem Volumen von 5.245.000 € als Ausführungskosten genehmigt worden.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wurde aus folgenden Gründen eingeleitet:
- In der Entwicklungsplanung zum Eltviller-Sonnenberg haben sich erhebliche Mängel im Bereich der Vorflutregelung gezeigt, die ohne die Durchführung von baulichen Maßnahmen und gleichzeitiger Ordnung des Grundbesitzes nicht beseitigt werden können.
- Viele Grundstücke weisen Mängel in der Form und der Erschließung auf, eine an moderne Bewirtschaftungsmethoden orientierte Bewirtschaftung kann ohne Bodenordnung nicht erreicht werden.
- Die Nachweise des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters stammen zum größten Teil noch aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und werden den heutigen Anforderungen nicht gerecht.