Verfahrensgebiet
Die Gemeinde Friedberg befindet sich im südwestlichen Teil des Wetteraukreises und besteht überwiegend aus landwirtschaftlicher Nutzfläche, die von Äckern mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit dominiert wird. Eine erhebliche Bedeutung besitzen insbesondere in der Gemarkung Ockstadt Flächen mit Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren sowie die meist intensiv genutzten Obstbaumplantagen. Die Eigentumsstruktur im Verfahrensgebiet ist relativ kleinteilig. Dies ist vor allem auf die große Zahl von beteiligten Eigentümern zurückzuführen. Das Verfahren beinhaltet außer der Gemeinde Friedberg noch Teile der Gemeinde Bad Nauheim.
Das Verfahren hat eine Gesamtgröße von ca. 7km² (681ha) wovon für den Neubau der Bundesstraße sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ca. 55 Hektar beansprucht werden.
Verfahrensdaten
Verfahrensart |
Flurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße |
ca. 681 ha |
Anzahl der Beteiligten |
ca. 597 |
Anzahl der Flurstücke |
ca. 2277 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt |
Stadt Friedberg, Stadt Bad Nauheim |
Beteiligte Gemarkungen |
Friedberg, Ockstadt und Bad Nauheim |
Finanzierung
Die hierfür erforderlichen Verfahrens- und Ausführungskostenanteile fallen dem Träger des Unternehmens zur Last (§§ 88 Nr.8 und 9 Flurbereinigungsgesetz).
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Auch für die Flurbereinigung gilt der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“.
Auf Grund der gesetzlichen Regelungen trägt das Land Hessen die Kosten der Behördenorganisation und des Personals der Flurbereinigungsbehörde.
Die Kosten für die Ausführung des Verfahrens hat grundsätzlich die Teilnehmergemeinschaft zu tragen. Der Unternehmensträger muss aber vollständig die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Wenn Maßnahmen ausgeführt werden sollen, die nicht dem Unternehmensträger angelastet werden können, muss die Teilnehmergemeinschaft die Kosten selbst tragen. Sie kann dazu erhebliche Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Die Entscheidung, ob derartige Maßnahmen ausgeführt werden, liegt letztendlich bei der Teilnehmergemeinschaft.
Ziele des Verfahrens
Die Enteignungsbehörde ( Regierungspräsidium Darmstadt ) hat nach Einleitung der Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße B3 a (Ortsumgehung Friedberg) sowie für die Durchführung von landespflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Ende 2004 eine Unternehmensflurbereinigung nach §87 FlurbG beim Hessischen Landesvermessungsamt (Obere Flurbereinigungsbehörde) beantragt.
Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 15.12.2005 hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation die vom Regierungspräsidium Darmstadt beantragte Unternehmensflurbereinigung Friedberg B 3 a angeordnet.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden bzw. zu mindern. Es handelt sich hier insbesondere um die Beseitigung der Durchschneidungsschäden, Schaffung von wirtschaftlichen Grundstücksformen, Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Grabennetzes und die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, notwendige Maßnahmen im gemeinschaftlichen Interesse, wie z.B. Agrarstrukturverbesserungen, durchzuführen. Landwirtschaftlicher Grundbesitz ist teilweise zersplittert; eine Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten ist erforderlich. Das landwirtschaftliche Wegenetz soll an die Erfordernisse einer rationellen Landbewirtschaftung angepasst werden. Diesbezügliche Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG).