Im Vordergrund ein Acker, am Horizont Bäume

Friedberg B 3 a

Die Gemeinde Friedberg befindet sich im südwestlichen Teil des Wetteraukreises und besteht überwiegend aus landwirtschaftlicher Nutzfläche, die von Äckern mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit dominiert wird.

Verfahrensgebiet

Die Gemeinde Friedberg befindet sich im südwestlichen Teil des Wetteraukreises und besteht überwiegend aus landwirtschaftlicher Nutzfläche, die von Äckern mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit dominiert wird. Eine erhebliche Bedeutung besitzen insbesondere in der Gemarkung Ockstadt Flächen mit Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren sowie die meist intensiv genutzten Obstbaumplantagen. Die Eigentumsstruktur im Verfahrensgebiet ist relativ kleinteilig. Dies ist vor allem auf die große Zahl von beteiligten Eigentümern zurückzuführen. Das Verfahren beinhaltet außer der Gemeinde Friedberg noch Teile der Gemeinde Bad Nauheim.
Das Verfahren hat eine Gesamtgröße von ca. 7km² (681ha) wovon für den Neubau der Bundesstraße sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ca. 55 Hektar beansprucht werden.

Verfahrensdaten

Übersicht der Verfahrensdaten
VerfahrensartFlurbereinigung nach § 87 FlurbG
Verfahrensgrößeca. 681 ha
Anzahl der Beteiligtenca. 597
Anzahl der Flurstückeca. 2277
Beteiligte Gemeinde/StadtStadt Friedberg, Stadt Bad Nauheim
Beteiligte GemarkungenFriedberg, Ockstadt und Bad Nauheim

Finanzierung

Die hierfür erforderlichen Verfahrens- und Ausführungskostenanteile fallen dem Träger des Unternehmens zur Last (§§ 88 Nr.8 und 9 Flurbereinigungsgesetz).

Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.

Auch für die Flurbereinigung gilt der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“.
Auf Grund der gesetzlichen Regelungen trägt das Land Hessen die Kosten der Behördenorganisation und des Personals der Flurbereinigungsbehörde.
Die Kosten für die Ausführung des Verfahrens hat grundsätzlich die Teilnehmergemeinschaft zu tragen. Der Unternehmensträger muss aber vollständig die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Wenn Maßnahmen ausgeführt werden sollen, die nicht dem Unternehmensträger angelastet werden können, muss die Teilnehmergemeinschaft die Kosten selbst tragen. Sie kann dazu erhebliche Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Die Entscheidung, ob derartige Maßnahmen ausgeführt werden, liegt letztendlich bei der Teilnehmergemeinschaft.

Ziele des Verfahrens

Die Enteignungsbehörde ( Regierungspräsidium Darmstadt ) hat nach Einleitung der Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße B3 a (Ortsumgehung Friedberg) sowie für die Durchführung von landespflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Ende 2004 eine Unternehmensflurbereinigung nach §87 FlurbG beim Hessischen Landesvermessungsamt (Obere Flurbereinigungsbehörde) beantragt.
Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 15.12.2005 hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation die vom Regierungspräsidium Darmstadt beantragte Unternehmensflurbereinigung Friedberg B 3 a angeordnet.

Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um

  • den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und
  • Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden bzw. zu mindern. Es handelt sich hier insbesondere um die Beseitigung der Durchschneidungsschäden, Schaffung von wirtschaftlichen Grundstücksformen, Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Grabennetzes und die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, notwendige Maßnahmen im gemeinschaftlichen Interesse, wie z.B. Agrarstrukturverbesserungen, durchzuführen. Landwirtschaftlicher Grundbesitz ist teilweise zersplittert; eine Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten ist erforderlich. Das landwirtschaftliche Wegenetz soll an die Erfordernisse einer rationellen Landbewirtschaftung angepasst werden. Diesbezügliche Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG).

Bekanntmachungen

Die bereitgestellten Bekanntmachungen finden Sie unter „Downloads“.

Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.

Verfahrensablauf

Übersicht des Verfahrensablaufs
Flurbereinigungsbeschluss15.12.2005
1. Änderungsbeschluss18.02.2008
2. Änderungsbeschluss22.07.2009
3. Änderungsbeschluss18.01.2012
4. Änderungsbeschluss26.11.2012
5. Änderungsbeschluss16.10.2020
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft09.05.2006
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan22.07.2010
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan - 1. Änderung09.11.2016
Feststellung der Wertermittlung01.02.2013
Abfindungswunschtermin2013
Abfindungsvereinbarung2014
Allgemeiner Besitzübergang16.07.2014
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes11.06.2021
Eintritt des neuen Rechtszustandes16.12.2022
Berichtigung der öffentlichen Bücher-
Schlussfeststellung-

Verfahrensleitung

Matthias Höhn
Telefon: +49 (611) 535-7303
E-Mail: matthias.hoehn@hvbg.hessen.de

Sachbearbeitung

Susanne Hecht
Telefon: +49 (611) 535-7305
E-Mail: susanne.hecht@hvbg.hessen.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Anschrift:
Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Friedberg B3 a
c/o Amt für Bodenmanagement Büdingen
Bahnhofstraße 33
63654 Büdingen

Vorstandsvorsitzender: Franz Kipp

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