Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 923 ha.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 923 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 165 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Hünfeld |
Beteiligte Gemarkungen | Großenbach, Hünfeld, Kirchhasel, Molzbach, Roßbach |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern durch
- Bodenordnung,
- Straffung und bessere Anpassung des Wegenetzes an die topographischen Verhältnisse und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse durch Verbesserung ihrer Linienführung und Befestigungsart,
- Wiederherstellung der Wegeseitengräben,
- Sicherung und Bepflanzung der Gewässerufer,
- Bodenstabilisierung durch Vergrößerung des Porenvolumens,
- Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Schutzpflanzungen,
- Errichtung von Weidezäunen.
Die allgemeine Landeskultur soll gefördert werden durch
- Bodenordnung (z.B. Erwerb der ökologisch wertvollen Flächen und Überführung in öffentliches Eigentum),
- Erhaltung und Sicherung von kleinen Feuchtflächen sowie naturnah bewachsenen Flächen,
- Sicherung der Gewässerufer durch Bepflanzung,
- Schaffung von Retentionsmöglichkeiten an einigen Nebenvorfluten (Verlangsamung des Oberflächenwasserabflusses),
- Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (z.B. Schaffung von Vernetzungsflächen),
- Bereicherung des Landschaftsbildes durch Pflanzung von Obstbäumen.
Die Landentwicklung soll gefördert werden durch
- Bodenordnung,
- Aufnahme von Großenbach in das Dorferneuerungsprogramm und Dorferneuerung entsprechend des Festsetzungen des aufzustellenden Dorfentwicklungsplanes,
- Landbereitstellung für den Gehweg entlang der Kreisstraße
- und Ausweisung von Gewässerschutzstreifen.
Durch den 1.Änderungsbeschluss am 26.11.2004 wurde die Fläche der Ortslage Großenbach ausgeschlossen.
Die Hinzuziehung weiterer Grundstücke im 2. Änderungsbeschluss vom 06.11.2009 erfolgte, um durch eine stärkere Zusammenlegung die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst schnell herbeizuführen und um die Ausweisung des Uferstreifens der Hasel auch auf dem der Gemarkung Großenbach gegenüberliegenden Ufer zum Teil sowie eine Entflechtung der Nutzung im Naturschutzgebiet Weinberg zu ermöglichen.