Abgeschlossenes Verfahren
Das Verfahren ist mittlerweile abgeschlossen, die nachfolgenden Inhalte sind nur noch rein informativ.
UF 1550
Das Verfahren ist mittlerweile abgeschlossen, die nachfolgenden Inhalte sind nur noch rein informativ.
Zum Verfahrensgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke. Diese werden im Flurbereinigungsbeschluss und in Änderungsbeschlüssen einzeln aufgeführt und nachrichtlich in Gebietskarten dargestellt. Die Beschlüsse und Gebietskarten finden Sie unter "Downloads".
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 23 ha |
Anzahl der Beteiligten | 17 Eigentümer (18 Ordnungsnummern) |
Anzahl der Flurstücke | 57 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Malsfeld |
Beteiligte Gemarkungen | Ostheim, Dagobertshausen |
Die Kosten von Flurbereinigungsverfahren gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc). Diese Kosten trägt das Land Hessen im Regelfall in voller Höhe. In Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 FlurbG hat der Unternehmensträger den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu tragen.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z.B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung der neuen Grundstücke oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen. In Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 FlurbG hat der Unternehmensträger der Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten zu erstatten, der durch das Unternehmen verursacht worden ist.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem allgemeinen Zuschusssatz von 55 bis zu 75 % an den zuwendungsfähigen Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaft. Dieser Zuschuss setzt sich aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen und einer Förderung der Europäischen Union (EU) zusammen.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt,
Die Gründe können dem Flurbereinigungsbeschluss bzw. den Änderungsbeschlüssen entnommen werden.
Die bereitgestellten Bekanntmachungen finden Sie unter „Downloads“.
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Einleitende Informationen | x |
Flurbereinigungsbeschluss |
06.12.2004 |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft | 18.07.1985 |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | 16.11.2015 |
Feststellung der Wertermittlung | 10.12.2008 |
Abschluss der Abfindungsverhandlungen | 10.05.2016 |
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes | 04.10.2017 |
Eintritt des neuen Rechtszustandes | 20.11.2017 |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | 08.02.2018 |
Schlussfeststellung | 26.04.2018 |
Zuständige Flurbereinigungsbehörde
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
Telefon
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)