Gutachterausschuss

Online verfügbare Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

In Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle gemäß BauGB und BauGB-AV werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Datenschutzhinweise nach 13 Abs. 1 und 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

I. Verantwortliche Stelle, II. Datenschutzbeauftragte

Für die Datenverarbeitung und den Datenschutz verantwortliche Stelle ist jeweils die für den Antrag zuständige Stelle. Die für Sie zuständige Stelle entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten ZusammenstellungÖffnet sich in einem neuen Fenster, in der auch die Kontaktdaten der oder des jeweiligen Datenschutzbeauftragten angegeben sind.

III. Unser Umgang mit Ihren Daten

1. Allgemeines zur Datenverarbeitung

Gemäß Artikel 4 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften gestattet ist oder nach der Einwilligung von Betroffenen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur soweit, wie dieses für die Führung der Kaufpreissammlung, die Antragsbearbeitung sowie für die Gebührenerhebung im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.

2. Führung der Kaufpreissammlung

a) Quelle der Daten, Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Dauer der Verarbeitung

Der Gutachterausschuss hat als gesetzliche Aufgabe, das Geschehen des Grundstücksmarktes durch Marktbetrachtungen transparent zu machen. Dazu führt der Gutachterausschuss eine Kaufpreissammlung, wertet diese aus, ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Absatz 5 BauGB).
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden (§ 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB).

Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen vorlegen (§ 197 Absatz 1 BauGB). Hierzu werden von den Geschäftsstellen regelmäßig Fragebögen an die Erwerberinnen und Erwerber der Objekte versendet.

Durch diese gesetzlichen Regelungen ist die Verarbeitung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO rechtmäßig.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist zulässig, da sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §9 BauGB-AV erforderlich ist.

Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung sind in § 15 BauGB-AV geregelt: Die nach § 195 Absatz1 BauGB übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 des Baugesetzbuches eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach §24 BauGB-AV übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. Nach ihrer Auswertung und Übernahme in die Kaufpreissammlung, spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung, werden diese Dokumente vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert wurden, gelöscht (§ 15 Absatz 1 Satz 4 BauGB-AV).

Neben der obengenannten Aufgabe (Grundstücksmarkttransparenz) erstattet der Gutachterausschuss unter anderem Verkehrswertgutachten. Hierbei ist es notwendig, gegebenenfalls Verkehrswerte zu zurückliegenden Wertermittlungsstichtagen zu ermitteln. Die Aufbewahrung der Daten der Kaufpreissammlung erfolgt aus den vorstehenden Gründen dauerhaft.

Die Informationen der Kaufpreissammlung werden als aggregierte Daten in Form von Immobilienmarktberichten, Bodenrichtwerten, Vergleichsfaktoren und Mietwerten veröffentlicht. Hierbei ist kein unmittelbarer Objektbezug vorhanden. Diese Produkte entstehen durch Auswertung anonymisierter Daten aus der Kaufpreissammlung und enthalten lediglich aggregierte Informationen.

b) Kategorien und Umfang der personenbezogenen Daten

Bei der Auswertung werden die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, erfasst und in die Kaufpreissammlung aufgenommen. Werden für die betreffende Immobilie Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze oder andere zur Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt, werden diese in der Kaufpreissammlung geführt (§ 15 Absatz 1 BauGB-AV).

Ordnungsmerkmale der betreffenden Immobilie sind die Gemarkung, die Flur sowie die Flurstücksnummer, die Bezeichnung der Gemeinde oder des gemeindefreien Gebiets und, soweit vorhanden, der Straßenname sowie die Hausnummer (§ 15 Absatz 2 BauGB-AV).
Georeferenz ist eine repräsentative Position der betreffenden Immobilie im amtlichen geodätischen Raumbezugssystem nach § 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (§ 15 Absatz 3 BauGB-AV).

Der Zustand der betreffenden Immobilie bestimmt sich nach § 4 Absatz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung (§ 15 Absatz 4 BauGB-AV).

Die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, das Datum, an dem der Rechtsvorgang vollzogen wurde, der Preis der betreffenden Immobilie sowie der Hinweis, dass der Preis der betreffenden Immobilie durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse oder durch andere Besonderheiten beeinflusst worden sein könnte (§ 15 Absatz 5 BauGB-AV).

In die Kaufpreissammlung werden keine Daten aufgenommen, die unmittelbar Auskunft über die Persönlichkeit, Identität oder Individualität einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und deren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geben (§ 15 Absatz 6 BauGB-AV). Hierdurch findet eine Pseudonymisierung im Sinne des Artikel 4 Nr. 5 DSGVO statt. Ein namentlicher Bezug zwischen verkaufenden bzw. kaufenden Personen und der Immobilie ist nicht Bestandteil der Datensammlung.

c) Empfänger und Empfängerinnen von Daten aus der Kaufpreissammlung sowie Weitergabe an Dritte

Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung steht den Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Andere Personen oder Stellen erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben (§ 195 Absatz 3 BauGB i.V. mit § 16 BauGB-AV).

Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen Daten aus der Kaufpreissammlung nur für denjenigen Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Verfolgung die betreffenden Daten übermittelt wurden (§ 16 Absatz 2 BauGB-AV).

Insbesondere kommen folgende Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern in Frage: wissenschaftliche Institutionen (für Analysen des Grundstücksmarktes), Sachverständige, Banken und öffentliche Einrichtungen (zum Zwecke der Wertermittlung) sowie Eigentümerinnen und Eigentümer, Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten, Maklerinnen und Makler (bei Grundstückskaufverhandlungen).

Gerichte oder deren Erfüllungsgehilfen sowie zertifizierte Sachverständige erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung auch in nicht anonymisierter Form.
Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden (§ 195 Absatz 2 BauGB).
Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt (§ 16 Absatz 3 BauGB-AV). Zum Beispiel erhält das Hessische Statistische Landesamt für statistische Zwecke auf Grundlage des Gesetzes über die Preisstatistik und des Bundesstatistikgesetzes anonymisierte Kaufwerte für Bauland und landwirtschaftliche Grundstücke.

3. Gutachten und vereinfachte Immobilienwertermittlungen

a) Quelle der Daten, Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Dauer der Verarbeitung

Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag gemäß § 193 Absatz 1 BauGB Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Er kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten (§ 193 Absatz 2 BauGB).

Im Rahmen der Erstattung von Verkehrswertgutachten werden die Angaben zum Bewertungsobjekt durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses verarbeitet. Sie stammen in der Regel von den antragstellenden Personen, von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters, aber auch aus dem Grundbuch, aus der Grundakte und/oder aus Miet- und Pachtverträgen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gutachterausschuss ist zulässig, da sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Gutachterausschusses liegenden Aufgabe nach § 193 Absätze 1 bis 4 BauGB in Verbindung mit § 7 Absätze 1 und 2 BauGB-AV erforderlich ist.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss erstellt vereinfachte Immobilienwertermittlungen nach § 9 Nr. 10 BauGB-AV. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten stammen in der Regel von den antragstellenden Personen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss ist zulässig, da sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 9 Nr. 10 BauGB-AV in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nr. 4 BauGB-AV erforderlich ist.

Die Verarbeitung sowie die Einsicht ist auf die Mitglieder des Gutachterausschusses und auf die Beschäftigten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beschränkt, sofern nicht andere Rechtsvorschriften ein besonderes Einsichtsrecht vorsehen.

Gutachten und vereinfachte Immobilienwertermittlungen werden für dreißig Jahre aufbewahrt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anträgen auf Gutachten des Gutachterausschusses und vereinfachte Immobilienwertermittlungen seiner Geschäftsstelle gemäß BauGB und BauGB-AV erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz1 Buchstaben a und c DSGVO in Verbindung mit § 3 HDSIG.

b) Kategorien und Umfang der personenbezogenen Daten

  • verantwortliche Mitarbeiterin oder verantwortlicher Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  • mitwirkende Gutachterinnen und Gutachter
  • Antragstellerinnen und Antragsteller
  • Eigentümerinnen und Eigentümer des bewerteten Objekts
  • Inhaberinnen und Inhaber von Rechten (aus dem Grundbuch)
  • ggf. Mieterinnen und Mieter
  • ggf. Auskunftsgeberinnen und Auskunftsgeber

c) Empfänger und Empfängerinnen von Daten sowie Weitergabe an Dritte

Ausfertigungen der Gutachten erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Eigentümerinnen und Eigentümer des bewerteten Objekts sowie die diesen gleichgestellten Inhaberinnen und Inhaber von Rechten.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Dokumente dem zuständigen Staatsarchiv angeboten.

4. Daten der Kundschaft

a) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

Für die Verarbeitung von Anträgen bzw. Aufträgen und deren Abrechnung werden personenbezogene Daten erhoben. Sofern diese Daten nicht zur Verfügung gestellt werden, kann der entsprechende Antrag bzw. Auftrag nicht ausgeführt werden.

b) Art personenbezogener Daten

Es handelt sich in der Regel um persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, wie Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

c) Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Anträgen und Aufträgen erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.

d) Empfänger der Daten und Weitergabe an Dritte

Zur Bearbeitung kann es erforderlich sein, Daten zu Ihrer Person auch an andere Stellen innerhalb der Landesverwaltung, Bundes- oder kommunale Behörden weiterzuleiten.
Die Daten werden in SAP Modul SD gespeichert und sind dort von zugriffsberechtigten Personen anderer Buchungskreise, des Hessischen Competence Centers (HCC) und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) einsehbar.

e) Dauer der Verarbeitung

Nach abschließender Bearbeitung Ihres Anliegens werden die Daten gelöscht oder bei aktenrelevanten Vorgängen entsprechend den Aufbewahrungsfristen gespeichert, die in dem geltenden Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. Diese Frist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, soweit der vorgenannte Erlass für den konkreten Vorgang nicht einer längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist vorsieht.

IV. Ihre Rechte

Soweit wir von Ihnen personenbezogene Daten verarbeiten, stehen Ihnen als Betroffener nach der DSGVO und dem HDSIG grundsätzlich verschiedene Rechte zu:

1. Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft gem. Artikel15 DSGVO über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht durch die Vorschriften der §§ 24 Absatz 2, 25Absatz 2, 26 Absatz 2 und 33 HDSIG eingeschränkt wird.

2. Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Artikel 16 DSGVO eine Berichtigung verlangen. Hinsichtlich Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster, die nach § 9 Absatz 5 Satz 1 HVGG in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, findet der Artikel 16 DSGVO keine Anwendung, soweit nicht die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend gemacht werden kann.

3. Recht auf Löschung

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, vgl. Artikel 17 DSGVO und §34 HDSIG. Ihr Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Artikel 18 DSGVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.

5. Recht auf Widerspruch

Sie haben nach Artikel 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht immer nachkommen, zum Beispiel wenn uns im Sinne von § 35 HDSIG im Rahmen unserer amtlichen Aufgabenerfüllung eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

V. Beschwerde

Gemäß Artikel 77 DSGVO haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Geschäftssitzes wenden. Im vorliegenden Fall ist die zuständige Aufsichtsbehörde: Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Besucheranschrift: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Postanschrift: Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, E-Mail:Poststelle@datenschutz.hessen.de, Tel.: +49 611 1408 - 0, Fax: +49 611 1408 - 900.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (https://datenschutz.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Stand: Juni 2020

Verantwortliche Stelle, Datenschutzbeauftragte

Zuständige Stellen für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei

  1. Anträgen auf ein Gutachten über den Verkehrswert eines Grundstücks oder das Recht an einem Grundstück und
  2. Anträgen zur Auskunft von Vergleichskaufpreisen aus der Kaufpreissammlung

sowie deren Datenschutzbeauftragte

GutachterausschussZuständige Dienststelle (Verarbeitung der Personenbezogenen Daten)
Anschrift
Telefonnummer (Zentrale)E-Mail-Adresse der oder des VerantwortlichenE-Mail-Adresse der oder des Datenschutzbeauftragten
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Bad Homburg vor der Höhe- Geschäftsstelle -
Bahnhofstraße 16-18
61343 Bad Homburg vor der Höhe
+49 (6172) 100-2210michael.stauder@bad-homburg.dedatenschutz@bad-homburg.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und des Odenwaldkreises- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Heppenheim
Odenwaldstraße 6
64646 Heppenheim
+49 (6252) 127-8904GS-GAA-AfB-HP@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt- Geschäftsstelle -
Stadthaus West
Mina-Rees-Straße 10
64295 Darmstadt
+49 (6151) 13-2619info@gaa-darmstadt.dedatenschutz@gaa-darmstadt.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main- Geschäftsstelle –
Bauteil A, 6. Stock
Kurt-Schumacher-Str. 10
60311 Frankfurt am Main
+49 (69) 212 36781gutachterausschuss.ffm@stadt-frankfurt.dedatenschutz@stadt-frankfurt.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Fulda- Geschäftsstelle -
Schlossstraße 1
36037 Fulda
+49 (661) 102-1665 oder -1666gutachterausschuss@fulda.dedatenschutz@fulda.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Landkreises Fulda und des Vogelsbergkreises- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Fulda
Washingtonallee 1
36041 Fulda
+49 (661) 8334 -1202 oder – 1201GS-GAA-AfB-FD@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und des Lahn-Dill-Kreises- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Marburg
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
+49 (6421) 3873-3330GS-GAA-AfB-MR@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Universitätsstadt Gießen- Geschäftsstelle -
Berliner Platz 1
35390 Gießen
+49 (641) 306-2210 oder 1211gutachterausschuss@giessen.dehans-martin.lein@giessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, des Schwalm-Eder-Kreises und des Werra-Meißner-Kreises- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
+49 (5681) 7704-2166GS-GAA-AfB-HR@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
Berner Straße 11
65552 Limburg a. d. Lahn
+49 (6431) 9105-6843GS-GAA-AfB-LM@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der documenta-Stadt Kassel- Geschäftsstelle -
Sickingenstraße 7
34117 Kassel
+49 (561) 787-7002gutachterausschuss@kassel.dedatenschutzbeauftragter@kassel.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Korbach
Medebacher Landstraße 27
34497 Korbach
+49 (5631) 978-4300GS-GAA-AfB-KB@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises- Geschäftsstelle -
Amt für Bodenmanagement Büdingen
Bahnhofstraße 33
63654 Büdingen
+49 (6042) 9612-0GS-GAA-AfB-BD@hvbg.hessen.dedatenschutz@hvbg.hessen.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Marburg- Geschäftsstelle -
Barfüßerstraße 11
35037 Marburg
+49 (6421) 201-1644, -1607,-1639 oder -1654gutachterausschuss@marburg-stadt.dedatenschutz@marburg-stadt.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Oberursel (Taunus)- Geschäftsstelle -
Rathausplatz 1
61440 Oberursel (Taunus)
+49 (6171) 502-417 oder 502-445gutachterausschuss@oberursel.dedatenschutz@oberursel.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Offenbach am Main- Geschäftsstelle -
Berliner Str. 60
63065 Offenbach
+49 (69) 8065-2881gutachterausschuss@offenbach.dedatenschutz@offenbach.de
Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Landeshauptstadt Wiesbaden- Geschäftsstelle -
Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden
+49 (611) 31-6352 oder 31-6348gutachterausschuss@wiesbaden.dedatenschutzbeauftragter@wiesbaden.de