© Gerd Altmann / pixabay Zuständige Stelle Ordnungen, Richtlinien und Hinweise der zuständigen Stelle Nach dem Berufsbildungsgesetz ist der zuständigen Stelle die Aufgabe zugeteilt, die berufliche Erstausbildung zu regeln. Hierzu sind folgende Ordnungen bzw. Richtlinien erlassen worden. Lesedauer:1 Minute Logo - Auf Facebook teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster Logo - Auf X teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster Logo - Auf LinkedIn teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster Logo - Auf Xing teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster Logo - Auf E-Mail teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster Logo -Drucken Ausbildungsverordnungen Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen nach § 47 BBiG als Fachkraft für Straßen und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Straßenwärter/in, Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in Öffnet sich in einem neuen Fenster Prüfungsordnung für Zwischenprüfungen nach § 48 BBiG Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Geomatiker/in, Straßenwärter/in, Vermessungstechniker/in Öffnet sich in einem neuen Fenster Richtlinien:Richtlinien über die Eignung von Ausbildungsstätten und Ausbildungspersonal Richtlinien zur Führung von Ausbildungsnachweisen Öffnet sich in einem neuen Fenster Richtlinien für die Durchführung von UmschulungsmaßnahmenRichtlinien zur Abkürzung und Verlängerung von BerufsausbildungsverhältnissenRichtlinien zur Tätigkeit der Beratung in der Berufsbildung Bundesgesetzblatt Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Öffnet sich in einem neuen Fenster Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Öffnet sich in einem neuen Fenster Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft Öffnet sich in einem neuen Fenster Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie Öffnet sich in einem neuen Fenster Schlagworte zum Thema Ausbildung
Ausbildungsverordnungen Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen nach § 47 BBiG als Fachkraft für Straßen und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Straßenwärter/in, Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in Öffnet sich in einem neuen Fenster Prüfungsordnung für Zwischenprüfungen nach § 48 BBiG Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Geomatiker/in, Straßenwärter/in, Vermessungstechniker/in Öffnet sich in einem neuen Fenster
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