Verfahrensgebiet
Das Verfahren umfasst ausschließlich Grundstücke innerhalb der Gemarkung Felsberg. Die Abgrenzungen sind in der Gebietsübersichtskarte ersichtlich. Welche Grundstücke dem Verfahren im Einzelnen unterliegen, ist dem Flurstücksverzeichnis des Flurbereinigungsbeschlusses zu entnehmen.
Gebietsübersichtskarte und Flurstücksverzeichnis sind unter Downloads zu finden.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 213 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 100 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 218 |
Beteiligte Gemeinde / Stadt | Stadt Felsberg |
Beteiligte Gemarkungen | Felsberg |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung des Verfahrens. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z. B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem allgemeinen Zuschuss von 55 bis zu 75 % an den förderfähigen Ausführungskosten. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU). Das Flurbereinigungsverfahren wird durch den Maßnahmenträger finanziert, soweit die Kosten von ihm verursacht werden.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um den Neubau der Landesstraße L 3220 im Bereich der Stadt Felsberg zur Umgehung der Felsberger Altstadt zu realisieren.
Durch die Straßenbaumaßnahme werden ländliche Grundstücke in einem Umfang von ca. 9,5 ha in Anspruch genommen. Der entstehende Landverlust soll in diesem Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern verteilt werden, wobei die vom Träger des Unternehmens erworbenen Flächen in das Verfahren eingebracht werden können.
Neben den unternehmensbedingten Zielen des Flurbereinigungsverfahrens sollen auch im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung durchgeführt werden.
Durch die vorgesehene Trasse der Ortsumgehung werden landwirtschaftliche Grundstücke angeschnitten und zum Teil unwirtschaftlich zerschnitten. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an vielen Stellen unterbrochen. Ebenso wird teilweise das bestehende Be- und Entwässerungssystem für die landwirtschaftliche Flächen in seiner Funktion beeinträchtigt.
Diese erheblichen Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollen im Flurbereinigungsverfahren durch die Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Gewässernetzes sowie durch die Durchführung landschaftsgestaltender Maßnahmen vermindert bzw. beseitigt werden.
Aufgrund der vorliegenden Besitzstruktur sind in einigen Bereichen des vorgesehenen Verfahrensgebietes bodenordnerische Maßnahmen sinnvoll, um Größe und Form der Grundstücke an neuzeitliche Produktionsbedingungen anzupassen.