Verfahrensgebiet
Siehe Gebietskarte mit Flurstücken.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 48 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 150 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 370 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Städte Lollar und Staufenberg |
Beteiligte Gemarkungen | Lollar, Daubringen, Mainzlar und Staufenberg |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z. B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen.
Das Flurbereinigungsverfahren Lollar-Staufenberg - Lumda wird durch den Maßnahmenträger, den Wasserverband Lumdatal, finanziert, soweit die Kosten durch seine Maßnahmen verursacht werden. Der Wasserverband erhält hierfür im Wege der Anteilsfinanzierung Fördermittel nach der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz“ vom 30. Juli 2008.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt um
- durch bodenordnerische Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz, die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Unterhaltungsplan des Wasserverbandes für die Lumda im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu ermöglichen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Ausweisung eines, teilweise beidseitigen, ca. 10 m breiten Uferrandstreifens. An baulichen Maßnahmen sind naturnahe Strukturverbesserungen und sohlanhebende Maßnahmen, die Anlage von naturnahen Auestrukturen sowie Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit an kleinen Abstürzen, vorgesehen. Das dafür benötigte Land stellt der Wasserverband durch Landankauf und Landtausch bereit
- den hier entstandenen Landnutzungskonflikt zwischen der Notwendigkeit der Umsetzung des Planungsvorhabens und den Ansprüchen der Eigentümer und Pächter zu lösen (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Die Lösung des Landnutzungskonfliktes unter Wahrung der Bestimmungen des § 44 FlurbG liegt damit auch im privaten Interesse der Grundstückseigentümer und Bewirtschafter.
- Darüber hinaus sollen landeskulturelle Nachteile beseitigt werden (§ 86 Abs. 2 FlurbG) und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. durch Neuordnung landwirtschaftlicher Flächen nach modernen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Eigentums- und Pachtflächen sollen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden), durchgeführt werden (§ 86 Abs 1 FlurbG).
- Des Weiteren dienen die Maßnahmen dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Zielsetzung der Natura 2000-Verordnung.