Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 1050 ha.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 1050 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 700 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 4000 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Otzberg |
Beteiligte Gemarkungen | Hering, Lengfeld, Nieder-Klingen, Ober-Klingen |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Gutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss von 55% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Ziele des Verfahrens
Die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens ergeben sich zusammengefasst aus dem Flurbereinigungsbeschluss.
Das Flurbereinigungsverfahren nach § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG in den Gemarkungen Ober- und Nieder-Klingen sowie Teilen der Gemarkungen Lengfeld und Hering dient der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.
Das vorhandene Wegenetz orientiert sich an überholten Bewirtschaftungsmethoden. Für eine moderne Landwirtschaft ist ein weniger dichtes, dafür aber für die Benutzung mit landwirtschaftlichen Großmaschinen geeignetes, gut ausgebautes Wirtschaftswegenetz erforderlich. Daran angepasst sind eine Neuordnung des Grundbesitzes in den Bereichen mit Besitzzersplitterung sowie die Zusammenlegung zu größeren Bewirtschaftungseinheiten durchzuführen.
Notwendige Maßnahmen zum Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie die naturnahe Entwicklung von Gewässern dienen gleichzeitig auch der Umsetzung von Zielen der Wasserrahmenrichtlinie.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Maßnahmen zur Förderung der Naherholung und des Fremdenverkehrs sind beabsichtigt.
Insgesamt dienen diese Maßnahmen insbesondere der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, der Erhaltung der Kulturlandschaft, dem vorbeugen von Nutzungskonflikten und damit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes.