Abgeschlossenes Verfahren
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F 702
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Die Stadt Nidda befindet sich im nördlichen Teil des Wetteraukreises und liegt im oberen Niddatal in einer hügeligen Landschaft. Die Gemarkung Nidda ist überwiegend ackerbaulich geprägt. Kleine Waldbereiche säumen die Gemarkungsgrenze, ein großer Basaltsteinbruch befindet sich im östlichen Teil. Der Fluss Nidda und der Flutgraben durchqueren die Gemarkung von Nordosten nach Südwesten.
Das Verfahrensgebiet erstreckt sich über Teile der Gemarkungen Nidda, Kohden und Wallernhausen und hat eine Gesamtgröße von ca. 6,4 km² (638ha).
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | 638 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 355 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 1770 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Nidda |
Beteiligte Gemarkungen | Nidda, Kohden, Wallernhausen |
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z.B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durch den Maßnahmenträger finanziert, soweit die Kosten von ihm verursacht wurden.
Die ggf. darüber hinausgehenden Ausführungskosten werden von der Teilnehmergemeinschaft getragen. Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem allgemeinen Zuschuss von 55 bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU).
Die Stadt Nidda hat mit Stadtverordnetenbeschluss vom 26.11.1974 eine Flurbereinigung nach § 1 FlurbG beim Hessischen Amt für Landeskultur (Obere Flurbereinigungsbehörde) beantragt. Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 11.03.1976 hat das Landeskulturamt Hessen die von der Stadt Nidda beantragte Flurbereinigung Nidda angeordnet.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um notwendige Maßnahmen im gemeinschaftlichen Interesse, wie z.B. Agrarstrukturverbesserungen, durchzuführen. Landwirtschaftlicher Grundbesitz ist teilweise zersplittert; eine Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten ist erforderlich. Das landwirtschaftliche Wegenetz soll an die Erfordernisse einer rationellen Landbewirtschaftung angepasst werden.
Die bereitgestellten Bekanntmachungen finden Sie unter „Downloads“.
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Anordnungsbeschluss | 11.03.1976 |
1. Änderungsbeschluss | 24.05.1984 |
2. Änderungsbeschluss | 31.01.1986 |
3. Änderungsbeschluss | 30.10.1992 |
4. Änderungsbeschluss |
15.07.1998 |
5. Änderungsbeschluss / Umstellungsbeschluss | 01.09.2022 |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft | 16.07.1976 |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | 02.06.1998 |
Feststellung der Wertermittlung | |
Abfindungswunschtermin | |
Abfindungsvereinbarung | |
Allgemeiner Besitzübergang | |
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes | |
Eintritt des neuen Rechtszustandes | |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | |
Schlussfeststellung |
Zuständige Flurbereinigungsbehörde
Amt für Bodenmanagement Büdingen
Telefon
Bahnhofstraße 33
63654 Büdingen