Aber gerade wegen der einfachen und schnellen Durchführbarkeit gilt der „Freiwillige Landtausch“ als einer der Bausteine, der vom Hessischen Landwirtschaftsministerium angestoßenen Reformen, mit denen Flurbereinigungsverfahren zukünftig schneller umgesetzt werden sollen.
Konkret ging es bei der Unterschrift, die die Tauschpartner Martin Sudbrock und Christoph Oswald am 8. Oktober im Amt für Bodenmanagement (AfB) Fulda leisteten, um Grundstücke in Eiterfeld-Großentaft und Eiterfeld-Leibolz. Sudbrock tauschte ein Flurstück in der Gemarkung Leibolz gegen zwei Flurstücke von Oswald in der Gemarkung Großentaft. Der Antrag für den Landtausch wurde von den Eigentümern in Eigeninitiative gestellt.
Die Tauschgrundstücke hatten jeweils eine Größe von ca. 15.000 Quadratmetern. Nach dem Tausch wird es keine Folgemaßnamen geben und bestehende Pachtverhältnisse, falls vorhanden, werden von den Tauschpartnern außerhalb des Landtausches geregelt. Als abgeschlossen gilt der freiwillige Landtausch, sobald Grundbuch und Liegenschaftskataster berichtigt sind.
Der freiwillige Landtausch nach den §§ 103 a–i Flurbereinigungsgesetz dient dazu, die landwirtschaftliche Grundstücksstruktur schnell und einfach zu verbessern. Dies kann nur geschehen, wenn der Tausch der Flurstücke möglich und sinnvoll ist – dies wird vorab von den zuständigen Ämtern für Bodenmanagement geprüft – und alle Eigentümer der Grundstücke mit dem Tausch einverstanden sind. Die Ergebnisse des Verfahrens werden im Tauschplan zusammengefasst. Nach dessen Ausführung werden anschließend Grundbuch und Liegenschaftskataster berichtigt. Ein freiwilliger Landtausch ist auch deshalb oft eine attraktive Lösung, da das Land Hessen die Verfahrenskosten trägt und die Neuordnung somit für die Beteiligten kostengünstig ist.
Ein Freiwilliger Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz kann nur durchgeführt werden, wenn die Tauschgrundstücke in etwa wertgleich sind. Ist dies nicht der Fall, ist alternativ ein notarieller Kauf- bzw. Tauschvertrag abzuschließen.