Verfahrensgebiet
Siehe Gebietskarte mit Flurstücken.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 44 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 112 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 243 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Städte Allendorf und Staufenberg |
Beteiligte Gemarkungen | Allendorf, Treis |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z. B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen.
Das Flurbereinigungsverfahren Treis-Allendorf - Lumda wird durch den Maßnahmenträger, den Wasserverband Lumdatal, finanziert, soweit die Kosten durch seine Maßnahmen verursacht werden. Der Wasserverband erhält hierfür im Wege der Anteilsfinanzierung Fördermittel nach der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz“ vom 30. Juli 2008.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- durch bodenordnerische Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz, die Umsetzung von Maßnahmen aus dem wasserwirtschaftlichen Verbandsplan des Wasserverbandes für die Lumda zu ermöglichen. Dazu gehört u. a. auch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) an der Lumda zwischen den Ortslagen Treis und Allendorf. Das geplante HRB soll die unterhalb gelegenen Ortslagen Treis und Lollar vor Hochwasserschäden schützen, bzw. deren Häufigkeit reduzieren. Weitere strukturverbessernde Maßnahmen sollen z. B. durch punktuelle Profilaufweitungen und die Anlage von Hochwasserbermen und Flutmulden an der Lumda erreicht werden. Darüber hinaus ist abschnittsweise die Ausweisung eines Uferrandstreifens vorgesehen
- den hier entstandenen Landnutzungskonflikt zwischen der Notwendigkeit der Umsetzung des Planungsvorhabens und den Ansprüchen der Eigentümer und Pächter zu lösen (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Die Lösung des Landnutzungskonfliktes unter Wahrung der Bestimmungen des § 44 FlurbG liegt damit auch im privaten Interesse der Grundstückseigentümer und Bewirtschafter.
- Darüber hinaus sollen landeskulturelle Nachteile beseitigt werden (§ 86 Abs. 2 FlurbG) und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. durch Neuordnung landwirtschaftlicher Flächen nach modernen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Eigentums- und Pachtflächen sollen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden), durchgeführt werden (§ 86 Abs 1 FlurbG).
- Des Weiteren dienen die Maßnahmen dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Zielsetzung der Natura 2000-Verordnung.