Verfahrensgebiet
Die Gemeinde Wöllstadt befindet sich im südwestlichen Teil des Wetteraukreises und ist stark ackerbaulich geprägt. Das Verfahren beinhaltet außer der Gemeinde Wöllstadt noch Teile der Gemeinden Friedberg, Karben und Niddatal.
Das Verfahren hat eine Gesamtgröße von 1296 ha (ca. 13km²) wovon für den Neubau der Bundesstraßen ca. 80 Hektar beansprucht werden.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Flurbereinigung nach § 87 und § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 1296 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 510 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 1962 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Wöllstadt, Stadt Friedberg, Stadt Karben, Gemeinde Niddatal, Stadt Rosbach, Gemeinde Echzell |
Beteiligte Gemarkungen | Ober-Wöllstadt, Nieder-Wöllstadt, Bruchenbrücken, Groß-Karben, Rodheim v.d.H., Ober-Rosbach, Nieder-Rosbach, Kaichen, Echzell |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc.
Im Einwirkungsbereich der Ortsumfahrung übernimmt der Unternehmensträger die Verfahrenskosten. Die ggf. darüber hinausgehenden Verfahrenskostenanteile trägt das Land Hessen.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z.B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durch den Maßnahmenträger finanziert, soweit die Kosten von ihm verursacht wurden, z.B. durch Maßnahmen die der Vermeidung bzw. Verminderung von Nachteilen dienen, die durch den Bau der Ortsumfahrung entstanden sind.
Die ggf. darüber hinausgehenden Ausführungskosten werden von der Teilnehmergemeinschaft getragen. Die öffentlichen Hände beteiligen sich in Abhängigkeit der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem allgemeinen Zuschuss in Höhe von 55 bis zu 75% an den förderfähigen Ausführungskosten. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU).
Ziele des Verfahrens
Die Enteignungsbehörde ( Regierungspräsidium Darmstadt ) hat nach Einleitung der Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraßen B3 und B45 Ende 2006 eine Unternehmensflurbereinigung nach §87 FlurbG beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde) beantragt.
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden bzw. zu mindern.
Es handelt sich hier insbesondere um die Beseitigung der Durchschneidungsschäden, Schaffung von wirtschaftlichen Grundstücksformen, Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Grabennetzes und die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, notwendige Maßnahmen im gemeinschaftlichen Interesse, wie z.B. Agrarstrukturverbesserungen, durchzuführen. Landwirtschaftlicher Grundbesitz ist teilweise zersplittert; eine Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten ist erforderlich. Das landwirtschaftliche Wegenetz soll an die Erfordernisse einer rationellen Landbewirtschaftung angepasst werden. Diesbezügliche Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG).