Verfahrensgebiet
Siehe Gebietskarte.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 1.315 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 409 |
Anzahl der Flurstücke | ca. 2.180 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Stadt Amöneburg, Gemeinde Ebsdorfergrund |
Beteiligte Gemarkungen | Wittelsberg, Roßdorf, Rauischholzhausen, Amöneburg, Beltershausen, Kleinseelheim, Moischt, Schröck |
Finanzierung
Die in der Flurbereinigung anfallenden Kosten gliedern sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Die Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren. Die Höhe der Ausführungskosten ist von den örtlichen Verhältnissen und den notwendigen Ausbaumaßnahmen abhängig. Ausführungskosten entstehen z. B. für: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsausgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten werden im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen.
Kosten für Maßnahmen, die durch das Vorhaben des Unternehmensträgers verursacht worden sind, muss der Unternehmensträger ersetzen.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich in diesem Verfahren gemäß der derzeit gültigen Finanzierungsrichtlinie mit einem allgemeinen Zuschuss von 66 % an den förderfähigen Ausführungskosten. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus einer nationalen Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaft sowie aus Zuschüssen der Europäischen Union (EU). Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft wird hier teilweise von den Kommunen übernommen und muss zum Teil von den betroffenen Teilnehmern getragen werden.
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- die im Zusammenhang mit dem Bau der Ortsumgehung entstehenden landeskulturellen Nachteile zu vermeiden bzw. auszugleichen,
- den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt,
- darüber hinaus Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur durchzuführen. Insbesondere bedarf es einer Verbesserung des Wege- und Gewässernetzes sowie der Anpassung der Grundstücksgrößen und – formen an neuzeitliche Bewirtschaftungsverhältnisse.
- Durchführung von bodenschützenden und bodenverbessernden Maßnahmen, dorferneuernden Maßnahmen und landschaftsgestaltenden Maßnahmen.
- Durchführung von gewässerökologischen Verbesserungsmaßnahmen, unter Anderem die Ausweisung von Uferrandstreifen, zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie.