Verfahrensgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von ca. 940 ha.
Verfahrensdaten
Verfahrensart | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG in Verbindung mit Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG |
Verfahrensgröße | ca. 940 ha |
Anzahl der Beteiligten | ca. 400 |
Beteiligte Gemeinde/Stadt | Gemeinde Flieden, Gemeinde Neuhof |
Beteiligte Gemarkungen | Flieden, Höf und Haid, Magdlos, Rückers/F., Neuhof, Rommerz, Schweben |
Finanzierung
Die Finanzierung in der Flurbereinigung gliedert sich in Verfahrenskosten und Ausführungskosten.
Die Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, wie Personal, Sachverständige, Artenschutzgutachten etc. Diese Kosten trägt das Land Hessen in voller Höhe.
Ausführungskosten sind die Aufwendungen für die Ausführung der Verfahren, die im Regelfall von der Teilnehmergemeinschaft getragen werden.
Ausnahme: Unternehmensverfahren nach § 87 FlurbG. Hier muss der Unternehmensträger die Kosten für Maßnahmen ersetzen, die durch sein Vorhaben verursacht worden sind.
Ausführungskosten entstehen u.a. durch: Wegebau, Gewässergestaltung, Landschaftspflege, Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen, Vermessung des neuen Grundeigentums oder Verwaltungsaufgaben der Teilnehmergemeinschaft.
Die öffentlichen Hände beteiligen sich mit einem allgemeinen Zuschuss bis zu 80% an den förderfähigen Ausführungskosten.
Die Ausführungskosten werden gefördert über:
- Nationale Förderung des Bundes und des Landes Hessen durch Bezuschussung der Teilnehmergemeinschaften.
- Zuschüsse der Europäischen Union (EU)
Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren wird durchgeführt, um
- den durch das Bauvorhaben entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
Über die Unternehmensziele hinaus sollen Maßnahmen der Landentwicklung durchgeführt werden. Insbesondere sollen
- die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert,
- die allgemeine Landeskultur, die Landentwicklung und die Schaffung von gemeinschaftlichen Maßnahmen und Gemeinschaftsanlagen gefördert,
- sowie Maßnahmen des Naturschutzes und des Hochwasserschutzes ermöglicht werden.